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   BVerwG, 29.01.1988 - 1 B 164.87   

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https://dejure.org/1988,361
BVerwG, 29.01.1988 - 1 B 164.87 (https://dejure.org/1988,361)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.1988 - 1 B 164.87 (https://dejure.org/1988,361)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 1988 - 1 B 164.87 (https://dejure.org/1988,361)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbeuntersagung - Gewerbetreibender - Steuerrückstände - Unzuverlässigkeit - Absoluten Höhe - Verhältnis - Steuerliche Gesamtbelastung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 35

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1988, 432
 
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Wird zitiert von ... (221)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84

    Befugnis der Finanzbehörde zur Auskunftserteilung im gewerberechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1988 - 1 B 164.87
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits geklärt, daß Steuerrückstände nur dann geeignet sind, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu erweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (so zuletzt BFH, Urteil vom 10. Februar 1987, GewArch 1987, 335 ).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 94.78

    Untersagung der Ausübung eines Gewerbes - Unzuverlässigkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1988 - 1 B 164.87
    Diese Erwägung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. z.B. Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 94.78 - GewArch 1982, 298 ).
  • VG Würzburg, 24.06.2020 - W 6 K 19.236

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

    Steuerrückstände rechtfertigen die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, von Bedeutung (BVerwG, B.v. 29.1.1988 - 1 B 164/87 - juris).

    Sie ist deshalb im Gewerbeuntersagungsverfahren rechtlich nicht anders zu behandeln und im Widerrufsverfahren verwertbar (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.1988 - 1 B 164/87 - juris; siehe auch BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 19).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2015 - 4 B 1480/14

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit durch die Anhäufung von Steuerrückständen

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 1988 - 1 B 164.87 -, GewArch 1988, 162, vom 11. Dezember 1996 - 1 B 250.96 -, GewArch 1999, 72 und vom 9. April 1997 - 1 B 81.97 -, GewArch 1999, 72.

    vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, juris, Rdn. 25; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1988 - 1 B 164.87 -, a. a. O., 163.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1988 - 1 B 164.87 -, a. a. O., 163; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 - 4 A 1449/08 -, a. a. O. = juris, Rdn. 35, mit weiteren Nachweisen.

  • BVerwG, 19.01.1994 - 1 B 5.94

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Steuerrückstände

    Steuerrückstände sind nur dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (BVerwGE 65, 1 ; Beschluß vom 29. Januar 1988 - BVerwG 1 B 164.87 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 45 = GewArch 1988, 162 ).

    Die Verletzung von Verpflichtungen, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben, insbesondere die Verletzung von steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen, kann die erweiterte Gewerbeuntersagung rechtfertigen (vgl. auch Beschluß vom 29. Januar 1988 - BVerwG 1 B 164.87 - a.a.O.).

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